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   BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51   

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https://dejure.org/1953,1069
BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51 (https://dejure.org/1953,1069)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1953 - V ZR 77/51 (https://dejure.org/1953,1069)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1953 - V ZR 77/51 (https://dejure.org/1953,1069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1953, 312
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 24.10.1919 - III 144/19

    Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO.

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51
    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO sind (RGZ 97, 30; 144, 116):.

    Aus diesen Erwägungen hat das Reichsgericht in besonderen Fällen sogar einen natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang wie die Ehe der Beteiligten und die damit verbundene gemeinsame Wirtschaftsführung für ausreichend gehalten, um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu rechtfertigen (SeuffArch Bd. 97, Nr. 73 S 188), während es, wenn solche Voraussetzungen nicht gegeben waren, daran festgehalten hat, daß die beiderseitigen Ansprüche aus demselben Tatbestand abgeleitet seien oder die verschiedenen anspruchbegründenden Tatbestände zueinander in einem Bedingungsverhältnis stehen müssen (RGZ 97, 30; LZ 1927, 393).

  • RG, 27.05.1938 - VII 16/38

    1. Kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gegenüber dem Verletzten,

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51
    Ein rechtlicher Zusammenhang ist auch anzunehmen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen (RGZ 134, 144 [146]; 158, 6 [14]).
  • RG, 10.03.1934 - I 232/252/33

    1. Inwieweit sind die Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO. im

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51
    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO sind (RGZ 97, 30; 144, 116):.
  • RG, 09.11.1931 - VI 268/31

    Über die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 13.03.1953 - V ZR 77/51
    Ein rechtlicher Zusammenhang ist auch anzunehmen, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen (RGZ 134, 144 [146]; 158, 6 [14]).
  • BGH, 21.02.1975 - V ZR 148/73

    Begriff der rügelosen Einlassung

    Erfüllt ist auch das von der Rechtsprechung auf § 33 ZPO gestützte Erfordernis eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage und der Widerklage gegen sämtliche Widerbeklagte; denn dafür genügt es, daß Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, oder daß, soweit sie aus verschiedenen Tatbeständen sich ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen, oder daß, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen ( Urteil vom 13. März 1953, V ZR 77/51, LM ZPO § 302 Nr. 1; vgl. dazu unten III).
  • BGH, 23.01.1970 - V ZR 2/67

    Besitzschutzklage und petitorische Widerklage

    Der daraus sich ergebende Zusammenhang zwischen einem Teil der Klagebegründung und den Ziel der Widerklage ist - vorbehaltlich der noch zu erörternden Besonderheiten des Besitzchutzes - auch rechtlicher Art. Offenbleiben kann daher, ob für die Anwendung des § 33 ZPO auch ein Zusammenhang nur tatsächlicher Art genügt (so Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 99 II 2 c S. 482, wonach die Fassung dieser Vorschrift in beabsichtigtem Gegensatz steht zu der - auf das Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs abstellenden - Vorschrift des § 145 Abs. 2 ZPO; Wieczorek, ZPO § 33 Anm. E I; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 863 Nr. 4; anders die herrschende Meinung, vgl. RGZ 11, 423; Stein/Jonas a.a.O. Anm., V 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 33 Anm, 2 B; Zöller, ZPO 10. Aufl. § 33 Anm. 3; die Vertreter dieser einen rechtlichen Zusammenhang fordernden Auffassung legen diesen Begriff jedoch im allgemeinen weitherzig aus und lassen die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs weitgehend zu; zum Begriff des rechtlichen Zusammenhangs vgl. auch das Urteil des Senats vom 13. März 1953, V ZR 77/51, LM ZPO § 302 Nr. 1).
  • BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 67/56

    Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils

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  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 108/63

    Revision in Sachen Aufrechnung eines Nebenintervienten mit einer ihm fremden

    Die dritte dagegen war ein Anspruch auf 16.800 DM Nutzungsentschädigung, dessen sich der Streithelfer gegen den Kläger wegen des streitigen Garagen- und Wohngebäudes berühmte und den er an die Beklagten abgetreten halte; daß ein solcher Anspruch mit der eingeklagten Bereicherungsforderung zusammenhängt, die dasselbe Gebäude zum Gegenstand hat, kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Urteil des Senats vom 13. März 1953, V ZR 77/51, LM ZPO § 302 Nr. 1) nicht bezweifelt werden.
  • BGH, 17.02.1959 - VIII ZR 47/58
    Über die Kosten ist ohne Rücksicht darauf, welche Partei Rechtsmittel eingelegt hat, eine sachentsprechende Entscheidung von Amts wegen zu treffen (Urt. des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - VIII ZR 270/56 - S. 13 und BGH Urt. vom 13. März 1953 - V ZR 77/51 - S. 18/19 mit Nachweisen).
  • BGH, 27.09.1957 - VIII ZR 270/56
    Hier gegen bestehen jedoch deshalb keine Bedenken, weil über die Kosten ohneRücksicht darauf, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat, eine dächentsprechende Entscheidung von Amts wegen zu treffen i s t (vgl. BGH U rteil vom 13. März 1953 - V ZR 77/51 - S. 18/19 mit Naohweisen).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 10.04.2015 - 1 C 871/14

    Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb eines Wohnhauses und aus einem

    Diesen Grundsätzen hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und es als notwendig bezeichnet, den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu fassen und ihn nicht auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu beschränken, sondern es für ausreichend zu erachten, wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammen gehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen (BGH Urteil vom 13. März 1953 - V ZR 77/51.".
  • BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 181/58
    Obwohl nur der Kläger Revision eingelegt hat, konnte und mußte die unrichtige Kostenentscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen zu seinem Nachteil abgeändert werden (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1953 - V ZR 77/51 - S. 18, 19 mit Nachweisen und Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1957 S. 13 - VIII ZR 270/57).
  • BGH, 20.12.1978 - V ZR 32/76

    Rechtlicher Zusammenhang zwischen Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter

    Von diesem Ausgangspunkt her aber kann ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 302 ZPO (siehe dazu u.a. Senatsurteil vom 13. März 1953, V ZR 77/51, LM ZPO § 302 Nr. 1 sowie BGHZ 25, 360) zwischen dieser Klagforderung und der vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verneint werden.
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